Was darf ich auf meinem Grundstück bauen? Entwicklungspotenzial richtig prüfen
Was darf auf Ihrem Grundstück entstehen? So prüfen Sie Zonenplan, ÖREB-Kataster, Ausnützungsziffer, Bestand und räumliche Möglichkeiten.
Die häufige Frage «Wie hoch ist die Ausnützungsziffer?» ist deshalb ein guter Anfang – aber noch keine Antwort auf die eigentliche Frage.
Eine Kennzahl beschreibt Dichte. Sie entwirft weder einen Grundriss noch das Verhältnis eines Hauses zu seinem Ort.
Entwicklungspotenzial ist mehr als freie Fläche
Bei einem unbebauten Grundstück geht es um die Frage, welches Gebäude unter den geltenden Rahmenbedingungen bewilligungsfähig und räumlich überzeugend sein könnte. Bei einer bebauten Liegenschaft kommen weitere Möglichkeiten hinzu: Umbau, Anbau, Aufstockung, Ersatzneubau oder eine Kombination davon.
Das theoretisch zulässige Bauvolumen ist dabei nicht gleichbedeutend mit einem guten Projekt. Ein Grundstück kann rechnerisch Reserven besitzen, die wegen Grenzabständen, Baulinien, Schutzbestimmungen, Topografie oder Erschliessung nur eingeschränkt nutzbar sind. Ein sorgfältiger Umgang mit dem Bestand kann dagegen Qualitäten sichtbar machen, die keine Flächenrechnung erfasst.
1. Mit Zonenplan und Bauordnung beginnen
Der erste Blick gilt der Nutzungsplanung. Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und sind für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich. In den offiziellen Geobasisdaten des Bundes werden unter anderem kantonale und kommunale Nutzungszonen, Lärmempfindlichkeitsstufen, statische Waldgrenzen und Waldabstandslinien geführt. Die konkreten Vorschriften stehen jedoch in den jeweils anwendbaren kantonalen und kommunalen Erlassen und Plänen.
Zu prüfen sind insbesondere:
- In welcher Zone liegt die Parzelle?
- Welche Nutzungen sind zulässig?
- Welche Nutzungskennzahl gilt – falls überhaupt eine festgelegt ist?
- Welche Vorgaben bestehen zu Gebäude- und Fassadenhöhen, Geschossen, Abständen und Bauweise?
- Gibt es Baulinien, Sondernutzungspläne oder besondere Schutz- und Gestaltungsvorschriften?
- Welche Anforderungen gelten für Zufahrt und Parkierung?
In der Schweiz wird grundsätzlich innerhalb der Bauzonen gebaut. Ausserhalb der Bauzonen gilt ein strenges, weitgehend bundesrechtlich geregeltes Regime; eine Beurteilung nach den Regeln einer gewöhnlichen Bauzone wäre dort falsch.
Zonenplan und Bauordnung müssen als zusammengehörige Grundlagen gelesen werden. Die farbige Fläche auf einer Karte beantwortet allein weder die Frage nach der zulässigen Nutzung noch jene nach dem realisierbaren Baukörper.
2. Was der ÖREB-Kataster zeigt – und was nicht
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) stellt rechtsverbindliche, grundstücksbezogene Informationen aus wichtigen Bereichen des öffentlichen Rechts bereit. Dazu gehören je nach Datensatz beispielsweise Raumplanung, belastete Standorte, Wald, Gewässer, Lärm oder projektbezogene Baulinien. Er verbindet die betroffene Fläche mit den zugehörigen Rechtsvorschriften und Entscheiden.
Ein ÖREB-Auszug ist deshalb eine zentrale Grundlage der Grundstücksprüfung. Er ersetzt aber weder die fachliche Auslegung der Vorschriften noch die Abklärung des aktuellen Planungsstands bei der zuständigen Behörde. Auch ein laufendes oder öffentlich aufgelegtes Planungsverfahren kann für eine Entscheidung relevant sein.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zum Grundbuch: Dieses staatliche Register enthält unter anderem Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte. Ein Wegrecht, Näherbaurecht, Durchleitungsrecht oder Baurecht kann die Entwicklung einer Parzelle wesentlich beeinflussen, ohne dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung handelt. Welche Einträge und Belege für ein Vorhaben massgebend sind, muss am konkreten Grundstück geprüft werden.
3. Was bedeutet Ausnützungsziffer?
Die Ausnützungsziffer ist eine Nutzungskennzahl. Wo die anwendbare Ordnung sie verwendet, setzt sie eine bestimmte anrechenbare Geschossfläche ins Verhältnis zu einer bestimmten anrechenbaren Grundstücksfläche. Entscheidend ist jedoch die lokale Definition beider Grössen.
Es gibt keine universelle Schweizer Berechnung, die ohne Prüfung des kantonalen und kommunalen Rechts auf jede Parzelle übertragen werden darf. Die Erläuterungen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe halten ausdrücklich fest, dass Kantone die Ausnützungsziffer beibehalten oder zur Geschossflächenziffer wechseln können. Sie weisen zudem darauf hin, dass kantonal unterschiedlich definierte Ausnützungsziffern nicht ohne Weiteres vergleichbar sind.
Ein klar begrenztes Beispiel zeigt diese Abhängigkeit: Im aktuell verlinkten Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich wird die Ausnützungsziffer als Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche definiert. Diese Zürcher Definition ist ein kantonales Beispiel – keine schweizweit gültige Formel für die anrechenbaren Flächen.
Welche Flächen anrechenbar sind, richtet sich nach der konkret anwendbaren kantonalen und kommunalen Regelung.
Wo lässt sich die Ausnützungsziffer herausfinden?
Ausgangspunkt sind die Zonenzuordnung und die kommunale Bau- und Zonenordnung. Ergänzend können kantonale Vorschriften und Sondernutzungspläne massgebend sein. Bei Unklarheiten hilft die zuständige Gemeinde oder Bauverwaltung. Eine gefundene Zahl genügt nicht: Ebenso wichtig ist die örtliche Definition der anrechenbaren Flächen.
Die wichtigsten Flächen und Kennzahlen im Überblick
| Begriff | Was er grundsätzlich beschreibt | Was lokal zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | Flächenbezogenes Verhältnis von anrechenbarer Geschossfläche zu anrechenbarer Grundstücksfläche | Ob sie gilt und wie beide Flächen definiert sind |
| Baumassenziffer | Volumenbezogenes Verhältnis von Bauvolumen über dem massgebenden Terrain zu anrechenbarer Grundstücksfläche | Welche Volumenteile angerechnet werden und wie die IVHB umgesetzt ist |
| Grundstücksfläche | Gesamte Fläche der betrachteten Parzelle | Ob sie vollständig als Bezugsfläche verwendet werden darf |
| Anrechenbare Grundstücksfläche | Die für die jeweilige Nutzungsziffer massgebende Bezugsfläche | Welche Grundstücksteile einbezogen oder abgezogen werden |
| Anrechenbare Geschossfläche | Die nach der örtlichen Regel an die Ausnützung angerechnete Geschossfläche | Welche Räume, Bauteile und Ausnahmen berücksichtigt werden |
Ausnützungsziffer berechnen: die richtige Reihenfolge
Wer die Ausnützungsziffer berechnen will, sollte nicht mit einer beliebigen Online-Formel beginnen, sondern mit den Rechtsgrundlagen der konkreten Parzelle:
- Anwendbare Planung bestimmen: Zonenplan, Bau- und Zonenordnung sowie allfällige Sondernutzungspläne identifizieren.
- Geltende Kennzahl klären: Prüfen, ob Ausnützungsziffer, Geschossflächenziffer, Überbauungsziffer, Baumassenziffer oder eine andere Regelung massgebend ist.
- Anrechenbare Grundstücksfläche bestimmen: Nur Flächen berücksichtigen, die nach der anwendbaren Definition angerechnet werden dürfen.
- Anrechenbare Geschossfläche ermitteln: Räume, Geschosse, Wandquerschnitte und allfällige Ausnahmen genau nach der örtlich geltenden Regel erfassen.
- Bestand einrechnen: Bei einer bebauten Parzelle die bereits beanspruchte Nutzung korrekt aufnehmen.
- Ergebnis räumlich testen: Abstände, Höhen, Baulinien, Erschliessung, Schutz und Topografie in Varianten übersetzen.
Ein ausdrücklich fiktives Beispiel zeigt den Rechenweg: 600 m² anrechenbare Grundstücksfläche und eine angenommene Ausnützungsziffer von 0,40 ergeben 240 m² anrechenbare Geschossfläche. Beansprucht der Bestand bereits 170 m², verbleiben rechnerisch 70 m². Das sind weder typische noch schweizweit zulässige Werte. Auch die rechnerische Reserve ist nicht automatisch realisierbar.
Der Rechenschritt ist somit nur ein Teil der Prüfung. Schon die Frage, was als anrechenbare Geschossfläche zählt, kann von der geltenden Ordnung und deren Übergangsbestimmungen abhängen. Auch ältere Bestandsbauten können nach früherem Recht erstellt worden sein; daraus folgt nicht automatisch, dass dieselbe Geometrie heute erneut bewilligt würde.
Was gehört nicht zur Ausnützungsziffer?
Eine schweizweit einheitliche Ausschlussliste gibt es nicht. Welche Flächen nicht angerechnet werden, ergibt sich aus den kantonalen und kommunalen Definitionen, Ausnahmen, Übergangsregeln und der örtlichen Berechnungssystematik. Für die konkrete Parzelle zählt deshalb die tatsächlich anwendbare Regel.
Ausnützungsziffer oder Baumassenziffer?
Die Ausnützungsziffer ist flächenbezogen. Die Baumassenziffer ist volumenbezogen: Nach der IVHB setzt sie das Bauvolumen über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücksfläche ins Verhältnis. Welche Kennzahl gilt, richtet sich nach der kantonalen und kommunalen Umsetzung.
Was bedeutet eine Überschreitung?
Eine rechnerische Überschreitung liegt vor, wenn die nach den anwendbaren Regeln ermittelte Nutzung über dem zulässigen Mass liegt. Daraus folgt weder eine Bewilligung noch zwingend die Unzulässigkeit eines Vorhabens. Ob Bestandesgarantie, Ausnahmebewilligung, Nutzungsbonus, Sondernutzungsplanung oder eine andere Regelung in Betracht kommt, ist projektspezifisch zu klären.
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen zeigt dies beispielhaft: Es knüpft Ausnahmebewilligungen und die Erweiterung rechtswidrig gewordener Bestandsbauten an konkrete Voraussetzungen. Eine bestehende Überschreitung begründet daher nicht automatisch zusätzliche Erweiterungsrechte. Anderswo können andere Regeln gelten.
4. Wie aus rechnerischem Potenzial ein reales Baufenster wird
Die Nutzungskennzahl beschreibt zunächst ein rechnerisches Potenzial. Danach folgen mehrere Filter: Was ist rechtlich nutzbar? Was ist technisch machbar? Und was ergibt räumlich Sinn? Diese Fragen lassen sich nicht nacheinander abhaken. Sie beeinflussen sich gegenseitig und formen gemeinsam das reale Baufenster.
Der erste Filter: Lage, Höhe und Abstand
Abstände und Höhen wirken gemeinsam auf den möglichen Baukörper. Welche Masse und Messweisen gelten, ergibt sich aus dem anwendbaren kantonalen und kommunalen Recht sowie aus parzellenspezifischen Festlegungen. Eine pauschale «Schweizer Grenzabstandsregel» gibt es für diese Prüfung nicht.
Baulinien können die Bebauung begrenzen und Flächen für bestehende oder geplante Anlagen sichern. Deshalb kann eine hohe rechnerische Nutzungsreserve bestehen, obwohl das tatsächlich bebaubare Feld eng ist.
Der zweite Filter: Landschaft und Schutz
Gewässerraum, Waldgrenzen und Waldabstände können die Lage und Form eines Vorhabens beeinflussen. Im ÖREB-Kataster sind entsprechende Themenbereiche und die verknüpften Rechtsgrundlagen auffindbar, soweit sie im jeweiligen Kataster geführt werden. Massgebend bleibt die konkrete Festlegung und das zuständige Verfahren.
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) dokumentiert bedeutende Ortsbilder in ihrer Gesamtheit. Es ist eine Entscheidungsgrundlage und keine pauschale, für jeden Fall identische Bauverbotszone. Zusätzlich sind kantonale und kommunale Schutz- und Bauinventare sowie objektspezifische Schutzanordnungen zu prüfen.
Der dritte Filter: Risiken des Standorts
Kantonale Gefahrenkarten zeigen Gefährdungen durch Hochwasser, Rutschungen, Sturzprozesse und Lawinen. Sie bilden eine Grundlage für Gefahrenzonen und mögliche Auflagen in Baubewilligungsverfahren. Je nach Lage können zusätzliche Abklärungen oder Schutzmassnahmen erforderlich werden.
Der Kataster der belasteten Standorte dient unter anderem dazu, Risiken bei Bauplanung und Grundstückshandel früh erkennbar zu machen. Ein Eintrag bedeutet nicht automatisch, dass ein Grundstück nicht bebaubar ist; er kann aber Untersuchungen, Projektanpassungen, Zeit und Kosten beeinflussen. Die zuständige kantonale Fachstelle beurteilt den konkreten Fall.
Der vierte Filter: Erreichbarkeit und Erschliessung
Nach dem Raumplanungsgesetz setzt die Erschliessung eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt sowie nahe heranführende Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen voraus. Für eine Baubewilligung muss das Land erschlossen sein. Wie Zufahrt, Rettungswege, Leitungen und Parkierung im konkreten Projekt nachzuweisen sind, richtet sich zusätzlich nach den zuständigen kantonalen und kommunalen Vorschriften.
Am Ende dieser Filter steht noch kein Entwurf. Sichtbar wird zunächst der rechtliche und technische Möglichkeitsraum, in dem Architektur entstehen kann.
5. Der Ort ist kein nachträglicher Korrekturfaktor
Ein Grundstück ist nie nur Fläche. Bestand, Terrain, Orientierung, Nachbarschaft und Erschliessung sind keine Korrekturen an einem fertigen Volumen. Sie sind Ausgangspunkte des Entwurfs.
Bei einer bestehenden Liegenschaft beginnt die Potenzialprüfung mit einer belastbaren Aufnahme. Grundrisse und Flächen allein genügen nicht. Relevant sind unter anderem Tragstruktur, Bauzustand, Erschliessung, Geschosshöhen, Gebäudetechnik, Brandschutz, Energie, Terrainanschlüsse und die Beziehung des Hauses zu Aussenräumen und Nachbarschaft.
Auch die Topografie verändert die Aufgabe. Ein Hanggrundstück kann andere Zugänge, Sockelgeschosse, Stützkonstruktionen und Aussenraumbezüge erfordern als eine ebene Parzelle. Orientierung und Nachbarschaft beeinflussen wiederum, wo Licht, Aussicht, Privatheit und Eingänge sinnvoll organisiert werden können.
6. Eine Parzelle – mehrere räumliche Antworten
Dieselbe theoretische Nutzungsreserve kann zu grundverschiedenen Strategien führen. Die folgenden drei Möglichkeiten sind schematische Denkmodelle. Ob eine davon zulässig, technisch machbar oder sinnvoll ist, lässt sich nur für die konkrete Parzelle und den konkreten Bestand beurteilen.
Den Bestand weiterbauen
Ein bestehendes Haus kann durch einen Anbau oder einen gezielten Umbau ergänzt werden. Die Strategie setzt dort an, wo bereits räumliche und konstruktive Qualitäten vorhanden sind. Entscheidend ist nicht nur, wie viel zusätzliche Fläche entsteht, sondern wie Alt und Neu zusammenarbeiten: bei Erschliessung, Tragwerk, Licht und Aussenraum.
Den Bestand nachverdichten
Eine Aufstockung oder eine Neuordnung innerhalb des vorhandenen Volumens kann Fläche gewinnen, ohne das Grundstück vollständig neu zu besetzen. Ob dieser Weg trägt, hängt unter anderem von der anwendbaren Höhen- und Geschossregelung, vom Bestand und von der Konstruktion ab.
Das Grundstück neu ordnen
Ein Ersatzneubau kann das Verhältnis von Gebäude, Freiraum und Erschliessung grundsätzlich neu fassen. Er ist nicht automatisch die bessere oder flächeneffizientere Lösung. Er wird erst dann zu einer belastbaren Variante, wenn sein räumlicher Nutzen und seine technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem Weiterbauen am Bestand abgewogen sind.
Baurecht eröffnet einen Möglichkeitsraum. Architektur entscheidet, welche räumliche Antwort darin Bestand hat. Nicht jede Reserve verlangt nach mehr Volumen; manchmal liegt das stärkere Potenzial in einer präziseren Ordnung des Vorhandenen.
7. Vom Datensatz zur räumlichen Machbarkeit
Eine professionelle Machbarkeitsstudie führt die Informationen in einem nachvollziehbaren Prozess zusammen:
Grundlagen sichern
Katasterplan, Grundbuchauszug und relevante Belege, Zonenplan, Bauordnung, ÖREB-Auszug, Bestandspläne sowie verfügbare Vermessungs- und Zustandsdaten werden zusammengetragen. Version und Datum jeder Grundlage gehören zur Dokumentation.
Rechtlichen Rahmen lesen
Nutzung, Kennzahlen, Abstände, Höhen, Baulinien, Schutzbestimmungen, Erschliessung und mögliche laufende Planungsverfahren werden parzellenspezifisch geprüft. Offene Auslegungsfragen werden als solche markiert und bei Bedarf mit der zuständigen Behörde vorbesprochen.
Bestand und Ort verstehen
Das Grundstück wird nicht als leere Rechenfläche behandelt. Topografie, Orientierung, Nachbarschaft, Vegetation, Zugänge und ein allfälliges Bestandsgebäude bestimmen die räumlichen Möglichkeiten mit.
Varianten entwerfen
Erst jetzt werden unterschiedliche Strategien gegenübergestellt: erhalten und umbauen, erweitern, aufstocken, teilweise ersetzen oder neu bauen. Varianten sollten nicht nur Quadratmeter vergleichen, sondern auch räumliche Qualität, konstruktiven Eingriff und technische Plausibilität.
Risiken und nächste Entscheide benennen
Eine gute Studie trennt gesicherte Grundlagen, Annahmen und offene Punkte. Sie verspricht keine Bewilligung, sondern zeigt, welche Variante weiterverfolgt werden kann und welche Abklärungen vor einem Vorprojekt oder Kaufentscheid noch nötig sind.
8. Was vor Grundstückskauf oder Projektstart geklärt sein sollte
- Parzelle und Eigentumsverhältnisse eindeutig identifiziert
- aktuelle Nutzungsplanung und Bauvorschriften beschafft
- ÖREB-Auszug geprüft
- relevante Grundbucheinträge und Belege geprüft
- geltende Nutzungskennzahl und Flächendefinition geklärt
- Bestand und bereits beanspruchte Nutzung aufgenommen
- Abstände, Höhen, Baulinien und Schutzvorgaben untersucht
- Naturgefahren und belastete Standorte abgeklärt
- Erschliessung, Zufahrt und Parkierung plausibilisiert
- Topografie und Terrain ausreichend dokumentiert
- mindestens zwei räumliche Entwicklungsvarianten verglichen
- Annahmen, Risiken und notwendige Behördenabklärungen offengelegt
Das Potenzial liegt im Zusammenspiel
Die Ausnützungsziffer ist wichtig, wenn die örtliche Ordnung sie verwendet. Doch sie ist weder ein schweizweit einheitliches Mass noch ein Entwurf. Das tatsächliche Entwicklungspotenzial entsteht im Zusammenspiel von Recht, Grundstück, Bestand, Konstruktion und Raum.
Wer vor einem Kauf, Umbau oder Neubau Klarheit braucht, sollte deshalb nicht nur eine Zahl berechnen lassen. Eine Grundstücks- und Immobilienprüfung oder Machbarkeitsstudie kann die relevanten Grundlagen ordnen, räumliche Varianten vergleichen und die nächsten Entscheide belastbarer machen.
Welche Grundlagen dafür gemeinsam betrachtet werden, zeigt unsere Beratung zu Grundstücken und Immobilien.
Quellen und weiterführende Grundlagen
- Bundesamt für Landestopografie swisstopo: Der ÖREB-Kataster, das zuverlässige Informationssystem
- Bundesamt für Landestopografie swisstopo: Die Bereiche des ÖREB-Katasters
- Bundesamt für Landestopografie swisstopo: Grundbuch in der Schweiz
- Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Nutzungsplanung
- Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Bauzonen
- Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Bauen ausserhalb der Bauzonen
- Fedlex: Bundesgesetz über die Raumplanung, insbesondere Art. 19–22
- Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe: Erläuterungen zur IVHB
- Kanton Zürich: Planungs- und Baugesetz, aktuelle Fassung
- Kanton St.Gallen: Planungs- und Baugesetz, insbesondere Art. 108–109
- Bundesamt für Umwelt BAFU: Gefahrenkarten
- Bundesamt für Umwelt BAFU: Kataster der belasteten Standorte
- Bundesamt für Kultur BAK: Das ISOS in Kürze
Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt eine fachliche Orientierung und ersetzt keine parzellenspezifische Rechtsberatung oder behördliche Beurteilung. Planungs- und Rechtsgrundlagen können geändert werden; für ein Vorhaben ist ihre aktuelle Fassung bei den zuständigen Stellen zu prüfen.
Fragen aus der Praxis
Häufige Fragen
Nein. Der Zonenplan zeigt die planungsrechtliche Zuordnung der Parzelle. Für eine belastbare Flächenaussage müssen die zugehörigen Vorschriften, Nutzungskennzahlen, anrechenbaren Flächen, der Bestand und weitere parzellenspezifische Einschränkungen zusammen geprüft werden.
Nein. Der ÖREB-Kataster dokumentiert wichtige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Das Grundbuch enthält dingliche Rechte wie Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte. Für eine Grundstücksprüfung sind häufig beide Informationssysteme relevant.
Nicht automatisch. Eine rechnerische Reserve muss innerhalb der geltenden Abstände, Höhen, Baulinien, Schutz- und Erschliessungsvorgaben räumlich und technisch umsetzbar sein. Beim Bestand kommen Konstruktion und Zustand hinzu.
Ausgangspunkt sind die Zonenzuordnung und die dazugehörige kommunale Bau- und Zonenordnung. Ergänzend sind kantonale Vorschriften und allfällige Sondernutzungspläne zu prüfen. Bei Unklarheiten hilft die zuständige Gemeinde oder Bauverwaltung. Neben der Zahl ist immer auch die örtliche Definition der anrechenbaren Flächen massgebend.
Dafür gibt es keine schweizweit einheitliche Ausschlussliste. Welche Flächen nicht angerechnet werden, ergibt sich aus den konkret anwendbaren kantonalen und kommunalen Definitionen, Ausnahmen, Übergangsregeln und der örtlichen Berechnungssystematik.
Die Ausnützungsziffer ist eine flächenbezogene Nutzungskennzahl. Die Baumassenziffer setzt nach der IVHB das Bauvolumen über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücksfläche ins Verhältnis. Welche Kennzahl gilt und wie sie umgesetzt wird, bestimmt das anwendbare Recht.
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine rechnerische Überschreitung begründet für sich weder eine Bewilligung noch ein Erweiterungsrecht. Ob Bestandesgarantie, Ausnahmebewilligung, Sondernutzungsplanung oder eine andere besondere Regelung relevant ist, muss nach dem konkret anwendbaren kantonalen und kommunalen Recht geprüft werden.
Typischerweise gehören dazu Kataster- und Vermessungsgrundlagen, Zonenplan und Bauordnung, ÖREB-Auszug, Grundbuchinformationen, Bestandspläne sowie Angaben zu Topografie, Erschliessung und Gebäudezustand. Der genaue Umfang hängt von Parzelle und Fragestellung ab.
Nein. Sie kann Grundlagen, Varianten und Risiken systematisch klären. Der rechtsverbindliche Entscheid erfolgt im zuständigen Verfahren durch die Behörden.
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